Allgemeine Geschäftsbedingungen für TokenPay Partner
Vertragspartei: UhuPay GmbH, Mergenthalerallee 73–75, 65760 Eschborn, Deutschland („Unternehmen“)
Präambel
(1) Das Unternehmen betreibt unter der Marke TokenPay eine Software- und Serviceplattform für internationale Zahlungs-, Transfer-, On-/Off-Ramp- und Infrastrukturangebote im Zusammenhang mit internationalen Transaktionen und Währungen sowie digitalen Vermögenswerten und regulierten Finanzpartnern.
(2) Das Unternehmen arbeitet mit unabhängigen Partnern zusammen, die Kontakte und Kunden auf die Angebote von TokenPay aufmerksam machen und bei der Herstellung des Kontakts unterstützen. Die Partner sind ein wesentlicher Bestandteil des TokenPay-Partnerprogramms.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“ oder „Vereinbarung“) regeln ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Partner. Sie regeln nicht das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und Kunden, zwischen dem Partner und Kunden, noch zwischen dem Partner und Dritten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Kunden schließen ihre Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen bzw. der TokenPay-Unternehmensgruppe auf der Grundlage gesonderter Kundenverträge (insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden und Datenschutzerklärung). Der Partner ist nicht Partei dieser Verträge.
(5) Die Originalfassung dieser Vereinbarung ist in deutscher Sprache verfasst. Etwaige Übersetzungen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich nicht bindend. Ausschließlich die deutsche Fassung ist maßgeblich.
§ 1 Vertragsschluss, Geltung und elektronische Zustimmung
(1) Diese Vereinbarung kommt zustande, wenn der Partner sich im TokenPay-Partnerprogramm registriert, das vom Unternehmen vorgesehene Onboarding einschließlich der Identitäts- bzw. Unternehmensprüfung (KYC/KYB) erfolgreich abschließt und das Unternehmen die Partnerschaft bestätigt, oder wenn das Unternehmen die Partnerschaft ausdrücklich schriftlich annimmt.
(2) Mit Registrierung und/oder durch Setzen des Bestätigungshakens bzw. durch fortgesetzte Nutzung des Partnerprogramms nach Mitteilung einer neuen Fassung erklärt der Partner, dass er diese AGB einschließlich Anhang 1 (Verhaltenskodex) vollständig gelesen, verstanden und akzeptiert hat.
(3) Das Unternehmen ist berechtigt, diese AGB und die Anhänge zu ändern. Änderungen werden dem Partner in Textform (z. B. per E-Mail oder über das Serviceangebot) mitgeteilt. Bei Änderungen der Provisions- oder Vergütungsregelungen gemäß § 10 gilt eine Ankündigungsfrist von mindestens dreißig (30) Kalendertagen vor Inkrafttreten. Bei sonstigen wesentlichen Änderungen gilt eine angemessene Ankündigungsfrist. Widerspricht der Partner nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung und kündigt er nicht ordentlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, gelten die Änderungen als angenommen. Das Unternehmen weist den Partner in der Mitteilung auf diese Rechtsfolge hin.
(4) Der Partner handelt ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Er schließt diese Vereinbarung nicht als Verbraucher. Dies gilt auch dann, wenn der Partner als natürliche Person, unter seinem privaten Namen oder ohne Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister auftritt. Der Partner erklärt, dass er die Partnerschaft ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken ausübt und die steuerlichen Folgen seiner Tätigkeit eigenverantwortlich klärt.
(5) Voraussetzung für die Teilnahme am Partnerprogramm ist, dass der Partner
voll geschäftsfähig ist und einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Unternehmen schließen kann,
nicht Gegenstand von Wirtschafts- oder Handelssanktionen ist, die von einer Regierungsbehörde verwaltet oder durchgesetzt werden,
nicht auf einer Liste verbotener oder eingeschränkter Parteien geführt wird,
nicht Staatsbürger oder Einwohner einer Jurisdiktion ist, die Gegenstand umfassender landesweiter, gebietsweiter oder regionaler Wirtschaftssanktionen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika ist, soweit anwendbar,
die Vorgaben zu Exportkontrolle und Sanktionen gemäß § 5 Abs. 16 bis 18 einhält.
(6) Rangfolge bei Widersprüchen: (i) Individualvereinbarung zwischen Unternehmen und Partner in Schriftform, (ii) diese AGB, (iii) Anhang 1.
(7) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Operative Mitteilungen können in Textform erfolgen (§ 18 Abs. 4).
(8) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, das Unternehmen hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unternehmen bezeichnet die UhuPay GmbH, Mergenthalerallee 73–75, 65760 Eschborn, Deutschland, als Vertragspartner dieser Vereinbarung. Soweit in diesen AGB von „TokenPay“ als Vertragspartei oder als Partnerprogramm gesprochen wird, ist das Unternehmen gemeint, sofern nicht ausdrücklich die TokenPay-Unternehmensgruppe oder eine andere Gruppengesellschaft benannt ist.
(2) TokenPay-Unternehmensgruppe bezeichnet das Unternehmen sowie die mit ihm verbundenen und assoziierten Gesellschaften, insbesondere die Flamingo GmbH, die UhuToken Blockchain Servicegesellschaft mbH, die Kolibri GmbH, die Albatross UG (haftungsbeschränkt), und weitere lokale Vertriebsgesellschaften, die unter der Marke TokenPay operieren. Die TokenPay-Unternehmensgruppe umfasst nicht TokenPay-Finanzpartner im Sinne von Abs. 7. Die namentliche Nennung einzelner Gesellschaften erfolgt ausschließlich zu Informationszwecken; sie begründet keine Vertragspartnerstellung, keine Haftung und keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber diesen Gesellschaften. Vertragspartei ist ausschließlich das Unternehmen (Abs. 1).
(3) Partner bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die diese Vereinbarung mit dem Unternehmen geschlossen hat und am TokenPay-Partnerprogramm teilnimmt. Der Partner ist stets Unternehmer (§ 1 Abs. 4).
(4) Partnertypen. Der Partner gehört zu einem der folgenden Typen; die Typen begründen keine unterschiedlichen Rechte oder Pflichten unter dieser Vereinbarung, sondern dienen der Beschreibung der Partnerschaft:
Vertriebs-Partnerschaft: Der Partner kennt Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Bedarf an TokenPay-Angeboten haben oder haben könnten.
Community-Partnerschaft: Der Partner verfügt über Reichweite – eine Zielgruppe hört ihm zu, sieht seine Beiträge oder nimmt an seinen Veranstaltungen teil.
Werbe-Partnerschaft: Der Partner betreibt eine Plattform, Webseite oder Veranstaltung und möchte Besuchern Mehrwert durch TokenPay-Angebote bieten.
(5) Kontakt bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder Organisation, die vom Partner empfohlen wird und zum Zeitpunkt der Empfehlung oder Zuordnung noch kein Kunde im Sinne von Abs. 6 ist.
(6) Kunde bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder Organisation, die nach erfolgreichem Onboarding bei dem Unternehmen oder einem Mitglied der TokenPay-Unternehmensgruppe ein Kundenverhältnis begründet hat und dieses (noch) besteht.
(7) TokenPay-Finanzpartner bezeichnet regulierte Finanzinstitute oder sonstige regulierte Dienstleister, die finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit TokenPay-Angeboten erbringen. TokenPay-Finanzpartner sind keine Mitglieder der TokenPay-Unternehmensgruppe.
(8) TokenPay bezeichnet die Software-, Plattform- und Serviceangebote des Unternehmens und der TokenPay-Unternehmensgruppe, einschließlich Websites unter usetokenpay.com und Subdomains, Dashboards, APIs, Partnerseiten, Module und verbundene Dienste, unabhängig von der jeweils unterstützten technischen Ausgestaltung.
(9) Serviceangebot bezeichnet die digitalen Plattformangebote, über die Partner und Kunden mit TokenPay interagieren, einschließlich Individual- und Unternehmens-Dashboards, Support-Kanäle, Informationsangebote und die Integration von Diensten Dritter.
(10) Vertriebsfähige Produkte umfassen insbesondere WorldTransfer, WorldRamp, Investment in TokenPay (UhuTokens), TokenPay Infrastruktur, sonstige oder individuelle Lösungen sowie Lizenzen und weitere Produkte, die das Unternehmen dem Partner schriftlich oder im Serviceangebot als vertriebsfähig kennt.
(11) Vermittlung oder Vertrieb bezeichnet alle Aktivitäten des Partners, durch die Kontakte auf vertriebsfähige Produkte des Unternehmens aufmerksam gemacht oder an das Unternehmen herangeführt werden.
(12) Gebühren- und Transaktionsbegriffe (Bemessungsgrundlagen für Provisionen):
Brutto-Transaktionsbetrag: der vom Kunden veranlasste Gesamtbetrag der jeweiligen Transaktion vor Abzug von Gebühren, Steuern oder sonstigen Abzügen, soweit produkt- und vertragsspezifisch für die Provisionsberechnung maßgeblich;
Brutto-Gebühr: die Gesamtgebühr, die der Kunde am Ende zahlt;
Netto-Gebühr: die Gesamtgebühr, die in der TokenPay-Unternehmensgruppe verbleibt;
Dezentrale Gebühr: eine dezentral abgeführte Gebühr in dezentralen Smart Contracts;
TokenPay-Finanzpartner-Gebühr: die Gebühren des TokenPay-Finanzpartners;
Plattform-Gebühr: die Gebühr für die Haupt-TokenPay-Gesellschaft (Plattformbetreiber);
Vertriebsgesellschaft-Gebühr: die Gebühr, die ggf. lokale Vertriebsgesellschaften innerhalb der TokenPay-Unternehmensgruppe erhalten.
Es gilt: Brutto-Gebühr = TokenPay-Finanzpartner-Gebühr + Dezentrale Gebühr + Plattform-Gebühr + Vertriebsgesellschaft-Gebühr; Netto-Gebühr = Plattform-Gebühr + Vertriebsgesellschaft-Gebühr.
(13) Infrastruktur-Umsatzbegriffe:
Initialer Umsatz: Umsatz und Provision auf den im initialen Projekt- bzw. Angebotszeitraum erzielten Projektumsatz, maßgeblich bis zur Fertigstellung eines ersten Angebotsrahmens, einschließlich Erweiterungen innerhalb dieses Rahmens ohne neues Angebot;
Weiterentwicklungen: weitere Angebote und Ergänzungen in deren Rahmen, die kein neues Angebot erfordern;
Laufende Kosten: Wartung, Updates, Server und vergleichbare laufend gezahlte Kosten;
Gesponserte Projekte: Projekte, die das Unternehmen aus strategischem Interesse sponsert, mit den Unterkategorien gesponserter initialer Umsatz, gesponserter Weiterentwicklungen und gesponserter laufender Kosten.
(14) Netto-Kaufsumme bezeichnet den effektiven Kaufbetrag, der zum Kauf von UhuTokens verwendet wird.
(15) Minimum Consumable Fee bezeichnet, wenn für andere Produkte Mindestgebühren vereinbart sind, den Differenzbetrag zur Mindestgebühr als ggf. maßgeblichen Betrag für die Provisionsberechnung.
(16) Einkaufsmarge bezeichnet bei Lizenzen oder anderen Produkten die Marge, die die UhuPay GmbH oder die zuständige Vertriebsgesellschaft beim Einkauf erzielt; nur auf diese kann eine Provision gezahlt werden.
(17) Partner-ID, Partner-Slug, Tracking-Link: Kennungen zur Attribution von Kontakten und Kunden; der Partner-Slug erscheint insbesondere in URLs der Partnerseite (z. B. usetokenpay.com/{partner-slug}) und in Tracking-Parametern (z. B. ?partner=).
(18) Onboarding bezeichnet die Identitäts- und Unternehmensprüfung (KYC/KYB) des Partners sowie die Einrichtung des TokenPay-Accounts.
(19) TokenPay-Account bezeichnet das vom Unternehmen für den Partner eingerichtete Konto im Serviceangebot einschließlich der zugehörigen Wallet-Funktionen für Provisionsauszahlungen.
(20) Premium Partner ist ausschließlich eine Marketingbezeichnung, die das Unternehmen nach eigenem Ermessen vergeben kann. Sie begründet keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Das Unternehmen gestattet dem Partner, vertriebsfähige Produkte im Rahmen dieser Vereinbarung an Kontakte zu vermitteln und zu bewerben.
(2) Das Unternehmen stellt dem Partner Zugang zum Partnerprogramm bereit. Dieser umfasst, soweit vom Unternehmen freigegeben, insbesondere eine individuelle Partnerseite, Vertriebsunterlagen sowie Co-Branding-Lösungen in Dashboards. Ein Anspruch auf eine bestimmte Mindestausstattung besteht nicht.
(3) Es besteht keine Exklusivität. Durch diese Vereinbarung wird kein Arbeits-, Handelsvertreter-, Franchise- oder Gesellschaftsverhältnis begründet. Der Partner ist unabhängiger Unternehmer und insbesondere kein Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB; die Vorschriften über Handelsvertreter finden keine Anwendung.
(4) Beratungsleistungen, Schutzrechtslizenzen, Know-How-Übertragungen oder Infrastruktur-Entwicklungsprojekte, die über die Vermittlung hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Partner bzw. dem Kunden.
§ 4 Rechte und Pflichten des Unternehmens
(1) Das Unternehmen ist Inhaber sämtlicher Rechte an TokenPay, dem Serviceangebot sowie an damit zusammenhängenden Lizenz-, Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechten und behält sich diese Rechte vor.
(2) Das Unternehmen stellt das Serviceangebot mit angemessener Sorgfalt bereit, schuldet jedoch keine ununterbrochene Verfügbarkeit (§ 12 Abs. 2).
(3) Das Unternehmen kann die Einbindung von Drittanbietern und TokenPay-Finanzpartnern ermöglichen. Für Inhalte, Leistungen oder Handlungen solcher Dritter übernimmt es keine Verantwortung, es sei denn, es handelt sich um vom Unternehmen selbst erstellte Inhalte (§ 16).
(4) Das Unternehmen ist berechtigt, den Handelsnamen und das Logo des Partners in sachlich zutreffender Form für eigene Referenz- und Marketingzwecke zu verwenden, insbesondere auf dem Webauftritt, in Präsentationen, auf Veranstaltungen und in Informationsmaterialien.
(5) Das Unternehmen entscheidet nach eigenem Ermessen über die Annahme von Kontakten als Kunden, die Zuordnung von Geschäftsmöglichkeiten und die Betreuung von Kunden. Über die Anerkennung einer Vermittlung und die Provisionsberechtigung entscheidet das Unternehmen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
(6) Das Unternehmen kann dem Partner eine individuelle Partnerseite unter usetokenpay.com bereitstellen und pflegen, soweit dies im Partnerprogramm vorgesehen ist.
(7) Das Unternehmen kann dem Partner optionale Sonderbezeichnungen (z. B. „Premium Partner“) zuordnen. Diese dienen ausschließlich Marketingzwecken (§ 2 Abs. 20).
(8) Das Unternehmen betreut vermittelte Kunden im Rahmen der jeweils geltenden Kundenverträge und der vom Unternehmen vorgehaltenen Support-Prozesse.
(9) Das Unternehmen ist berechtigt, das Serviceangebot sowie den Umfang der vertriebsfähigen Produkte weiterzuentwickeln, zu ändern, einzuschränken oder einzustellen, soweit dies dem Partner unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar ist. Bereits entstandene Provisionsansprüche des Partners bleiben unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten des Partners
(1) Der Partner ist verpflichtet, vertriebsfähige Produkte ausschließlich im Einklang mit dieser Vereinbarung zu vermitteln und zu bewerben.
(2) Der Partner hat seine Tätigkeit gewissenhaft, transparent und sachgerecht auszuüben, die Reputation von TokenPay zu wahren sowie irreführende oder unzutreffende Aussagen zu unterlassen.
(3) Der Partner legt gegenüber Kontakten offen, dass er für erfolgreiche Vermittlungen eine Vergütung vom Unternehmen erhält, sofern er hierzu befragt wird oder unmittelbar anwendbare gesetzliche Vorschriften eine Offenlegung vorschreiben.
(4) Der Partner trägt in eigener Verantwortung sämtliche Steuern, Abgaben und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen, die aus seiner Tätigkeit sowie aus empfangenen Provisionen entstehen.
(5) Der Partner ist nicht berechtigt, Teile der Provision an Kontakte oder Dritte als Anreiz zur Vermittlung weiterzugeben oder die Vergütung mit Kontakten zu teilen (Anti-Kickback), es sei denn, das Unternehmen hat dies zuvor ausdrücklich in Textform genehmigt.
(6) Der Partner darf von Kontakten oder Kunden erhobene Entgelte nicht als Gebühren des Unternehmens oder der TokenPay-Unternehmensgruppe ausweisen.
(7) Sämtliche Kosten der Vermittlungstätigkeit trägt der Partner; eine Erstattung durch das Unternehmen erfolgt nicht.
(8) Der Partner ist nicht befugt, im Namen des Unternehmens verbindliche Erklärungen abzugeben, Verträge abzuschließen, Kundengelder entgegenzunehmen oder Zahlungen im Namen des Unternehmens abzuwickeln.
(9) Der Partner verfügt über sämtliche Lizenzen, Registrierungen und Mitgliedschaften, die für seine berufliche Tätigkeit und Vermittlung am Sitz sowie am Ort der operativen Tätigkeit gesetzlich erforderlich sind, und unterrichtet das Unternehmen unverzüglich über deren Änderung oder Entfall.
(10) Der Partner hält die einschlägigen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Bestechung und Korruption sowie die einschlägigen Sanktionsvorschriften ein, mindestens in dem Umfang, der sich aus den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) ergibt, und unterstützt das Unternehmen bei Compliance-Prüfungen im Zusammenhang mit vermittelten Kontakten.
(11) Der Partner legt bestehende Interessenkonflikte unverzüglich offen und behandelt Kontakte fair und sachgerecht.
(12) Der Partner erteilt dem Unternehmen auf Anfrage wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte, stellt die erforderlichen Unterlagen bereit und wirkt bei Zuordnungs- und Compliance-Prüfungen mit.
(13) Der Partner unterlässt Handlungen, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Serviceangebots beeinträchtigen, und verletzt keine Rechte Dritter oder Schutzrechte des Unternehmens, es sei denn, die Nutzung erfolgt im vom Unternehmen genehmigten Umfang (§ 8).
(14) Der Partner ist nicht berechtigt, die Vermittlung ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens in Textform auf Sub-Broker, Sub-Affiliates oder sonstige Dritte auszulagern.
(15) Mitarbeiter und verbundene Unternehmen des Partners dürfen an der Vermittlung mitwirken; der Partner bleibt für deren Handeln in vollem Umfang verantwortlich.
(16) Der Partner hält die einschlägigen Vorschriften des Exportkontroll- und Sanktionsrechts der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und – soweit anwendbar – der Vereinigten Staaten von Amerika ein.
(17) Der Partner vermittelt keine Geschäfte mit sanktionierten Personen oder Einrichtungen oder in verbotenen Jurisdiktionen.
(18) Treffer in Screening-Listen sowie begründete Verdachtsfälle teilt der Partner dem Unternehmen unverzüglich mit.
(19) Der Partner hält die in seinem TokenPay-Account hinterlegten Stamm-, Kontakt- und Auszahlungsdaten stets aktuell und teilt Änderungen unverzüglich mit.
§ 6 Onboarding, TokenPay-Account, Identitätsprüfung
(1) Die Teilnahme am Partnerprogramm setzt voraus, dass der Partner vor Aufnahme der vollen Programmaktivitäten ein Onboarding einschließlich der Identitäts- bzw. Unternehmensprüfung (KYC/KYB) erfolgreich absolviert hat.
(2) Jeder Partner erhält einen TokenPay-Account. Provisionsauszahlungen erfolgen standardmäßig auf diesen Account (§ 10 Abs. 6).
(3) Der Partner willigt ein, dass das Unternehmen seine Daten an Drittanbieter zur Durchführung von Identitäts- und Compliance-Prüfungen übermittelt, soweit dies für das Onboarding erforderlich ist.
(4) Das Unternehmen ist berechtigt, den Partner jederzeit zur Vorlage aktueller Identitäts- und Unternehmensunterlagen aufzufordern. Verweigert der Partner die erforderliche Mitwirkung an Prüfungen, kann das Unternehmen die Partnerschaft aussetzen oder beenden.
(5) Scheitert das Onboarding oder besteht der begründete Verdacht einer Reputationsschädigung oder unzureichender Verifizierung, ist das Unternehmen berechtigt, diese Vereinbarung außerordentlich und fristlos zu kündigen.
§ 7 Kontaktmeldung, Attribution und Lead-Management
(1) Der Partner ist verpflichtet, die Zuordnung von Kontakten und Kunden zu seiner Person nachzuweisen und darzulegen, dass die Zuordnung über einen der in Abs. 2 genannten zulässigen Wege erfolgt ist.
(2) Zulässige Zuordnungswege sind:
(a) Eigenregistrierung des Kontakts über die individuelle Partnerseite oder über einen Tracking-Link mit Partner-Slug oder Partner-ID;
(b) Eintragung des Kontakts über die vorgesehene Seite zum Einreichen von Kontakten (zum aktuellen Zeitpunkt usetokenpay.com/gemeinsam-wachsen/, vorbehaltlich Änderungen) mit Einwilligung des Kontakts;
(c) Weiterleitung über interne Messenger-Dienste (WhatsApp, Telegram, Slack oder vergleichbar) oder per E-Mail an einen TokenPay-Ansprechpartner oder an support@usetokenpay.com.
(3) Der Partner darf personenbezogene Daten von Kontakten nur übermitteln, wenn er hierzu berechtigt ist und der Kontakt in die Kontaktaufnahme durch TokenPay eingewilligt hat (§ 15).
(4) Pro Kontakt kann nur ein Partner angegeben werden. Besteht ein Zuordnungskonflikt, entscheidet das Unternehmen in alleiniger Zuständigkeit.
(5) Sind an einer Vermittlung mehrere natürliche oder juristische Personen beteiligt, benennt der Partner eine Ansprechperson gegenüber dem Unternehmen und regelt die interne Aufteilung von Vergütungen selbst unter Beachtung geltenden Rechts.
(6) Der Partner kann das Unternehmen nicht zu bestimmten Handlungen gegenüber Kunden verpflichten.
(7) Bestreitet der Partner die Zuordnung oder fehlt diese, hat er dies innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen ab (i) der ersten dokumentierten Kontaktaufnahme des Kontakts mit TokenPay oder (ii) seiner eigenen Meldung gemäß Abs. 2 schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf nachträgliche Zuordnung.
§ 8 Partner-Materialien, Marken
(1) Der Partner darf ausschließlich offizielle und vom Unternehmen freigegebene Unterlagen sowie Webinhalte verwenden.
(2) Eigenes Marketing, das TokenPay-Bezeichnungen, Logos, Slogans oder Produktbeschreibungen enthält, bedarf der vorherigen Freigabe durch das Unternehmen in Textform, sofern es nicht unverändert aus offiziellen Unternehmensquellen übernommen wird.
(3) Ein Partnerlisting oder Qualitätssiegel kann vom Unternehmen nach eigenem Ermessen vergeben werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(4) Mit Beendigung der Partnerschaft stellt der Partner die Markennutzung unverzüglich ein und entfernt nicht freigegebene Materialien.
(5) Das Unternehmen kann erteilte Marketing-Freigaben jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; der Partner stellt die betroffene Nutzung sodann unverzüglich ein.
§ 9 Kommunikation
(1) Vertragssprache ist Deutsch. Abweichende Sprachregelungen bedürfen der Zustimmung des Unternehmens.
(2) Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt über das Serviceangebot, per E-Mail, telefonisch oder über die zwischen Partner und TokenPay eingerichteten Messenger-Kanäle.
(3) Der Partner ist sich der Risiken unverschlüsselter elektronischer Kommunikation bewusst. Nutzt er solche Kanäle, stellt er das Unternehmen von Forderungen Dritter frei, die hieraus entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Partner willigt ein, dass das Unternehmen Telefonate und elektronische Kommunikation zu Zwecken der Qualitätssicherung, Compliance und Beweissicherung aufzeichnet, soweit es ihn hierüber vorab informiert. Einsicht in gespeicherte Daten kann der Partner auf Anfrage verlangen.
§ 10 Provisionen und Vergütung
(1) Der Partner erhält eine Provision, wenn ein ihm zugeordnetes, provisionsfähiges Geschäft zustande kommt. Höhe, Bemessungsgrundlage, Laufzeit und sonstige Einzelheiten der Vergütung werden vor Beginn der jeweiligen Vermittlungstätigkeit oder unverzüglich nach Zustandekommen eines Geschäfts individuell zwischen den Parteien abgestimmt und in Textform dokumentiert (Individualvereinbarung).
(2) Konnten die Parteien vor oder bei Zustandekommen eines provisionsfähigen Geschäfts keine Individualvereinbarung schließen, legt das Unternehmen die angemessene Provision nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB im Nachgang fest und teilt diese dem Partner in Textform mit. Bis zur Mitteilung einer solchen Festlegung besteht kein Anspruch auf Auszahlung. Nach Mitteilung wird die Provision für bereits angefallene, anerkannte Geschäfte gemäß der Festlegung fällig, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Provisionen für ein zugeordnetes, provisionsfähiges Geschäft für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab Zustandekommen des jeweiligen Geschäfts gewährt. Ein Anspruch auf Provision über diesen Zeitraum hinaus oder für die gesamte Dauer der Kundenbeziehung besteht nicht.
(4) Angaben auf der Website oder in Marketingmaterialien zu Provisionssätzen oder Vergütungsbandbreiten begründen keinen verbindlichen Anspruch, sofern sie nicht ausdrücklich in einer Individualvereinbarung übernommen wurden.
(5) Sämtliche Provisionen verstehen sich als Nettobeträge. Etwaige gesetzliche Umsatzsteuer wird, soweit sie anfällt, zusätzlich ausgewiesen und vergütet. Findet auf grenzüberschreitende Leistungen das Reverse-Charge-Verfahren (Übergang der Steuerschuldnerschaft) Anwendung, weist das Unternehmen die Provision ohne Umsatzsteuer aus; die Steuerschuld geht in diesem Fall auf den Partner über. Der Partner teilt dem Unternehmen die für die zutreffende steuerliche Behandlung erforderlichen Angaben, insbesondere seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie seinen umsatzsteuerlichen Status, unverzüglich mit und hält diese aktuell. Für Nachteile aus unzutreffenden oder unterlassenen Angaben ist der Partner verantwortlich.
(6) Provisionen werden auf den TokenPay-Account des Partners ausgezahlt. Eine Auszahlung auf ein Bankkonto oder auf andere Weise bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(7) Die Auszahlung erfolgt in einem in der Jurisdiktion des Partners regulierten Stablecoin. Die Auswahl des konkreten Stablecoins sowie die technische Ausgestaltung der Auszahlung obliegen dem Unternehmen. Die Berechnung der Provision erfolgt in Euro; etwaige Währungsumrechnungen erfolgen zu marktüblichen Interbanken-Standardkursen zum Zeitpunkt der Auszahlung.
(8) Eine Auszahlung erfolgt je einzelnem Vorgang (einzelne Gutschrift auf den TokenPay-Account) erst ab einem Betrag von zehn (10) Euro. Beträge unterhalb dieser Schwelle werden vorgetragen und mit künftigen Provisionen zusammengefasst. Zahlt das Unternehmen im Einzelfall auch Beträge unterhalb dieser Schwelle aus, begründet dies keinen Anspruch des Partners darauf, dass künftig ebenfalls unterhalb der Schwelle ausgezahlt wird.
(9) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Folgemonat für den jeweils abgelaufenen Vormonat. Die Auszahlung fälliger Provisionen erfolgt jeweils bis spätestens zum 15. des Folgemonats oder, sofern dieser Tag kein Werktag ist, am nächstfolgenden Werktag. Die Provision wird im Gutschriftverfahren abgerechnet. Einwendungen gegen eine Gutschrift hat der Partner innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach deren Zugang in Textform zu erheben; nach Ablauf dieser Frist gilt die Gutschrift als genehmigt. Das Unternehmen weist den Partner in der Gutschrift auf diese Rechtsfolge hin. Abweichende Abrechnungs- oder Auszahlungsrhythmen (z. B. quartalsweise) bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
(10) Blockchain- oder sonstige Gebühren Dritter, die dem Partner entstehen, werden nicht erstattet.
(11) Die Anpassung von Provisions- und Vergütungsregelungen richtet sich nach § 1 Abs. 3.
(12) Das Unternehmen kann Provisionen zurückhalten oder aussetzen, wenn der begründete Verdacht von Betrug oder unzutreffenden Angaben besteht, Compliance-Prüfungen erforderlich sind oder gesetzliche Vorschriften dies vorschreiben.
(13) Der Partner ist für sämtliche Steuern im Zusammenhang mit Provisionen selbst verantwortlich; Absatz 5 bleibt unberührt.
(14) Der Partner darf Provisionsansprüche nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens abtreten.
(15) Bei bestimmten Lizenzprodukten kann eine Provision ausschließlich auf Basis der Einkaufsmarge erfolgen; gegebenenfalls sind gesonderte Provisionsvereinbarungen mit anderen Gesellschaften der TokenPay-Unternehmensgruppe erforderlich.
§ 11 Compliance, Integrität und Verstöße
(1) Verdächtige Sachverhalte, Compliance-Risiken und Umgehungsversuche hat der Partner dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Unternehmen ist berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung, insbesondere in den Bereichen Marketing und Kommunikation, stichprobenartig zu prüfen.
(3) Der Partner stellt dem Unternehmen auf angemessene Anfrage relevante Unterlagen, Veröffentlichungen, Screenshots und Auskünfte unverzüglich bereit.
(4) Prüfungen beschränken sich auf das erforderliche Maß und wahren die berechtigten Geschäftsgeheimnisse des Partners.
(5) Bei Verstößen ist das Unternehmen berechtigt, den Partner abzumahnen, die Partnerschaft vorübergehend zu sperren, Provisionen auszusetzen, die Partnerschaft zu beenden und rechtliche Schritte einzuleiten.
(6) Schwerwiegende Verstöße – insbesondere irreführende Aussagen, unzutreffende regulatorische Angaben, unbefugte Garantien, Umgehung von Compliance-Vorgaben, Unterstützung sanktionierter Aktivitäten, Entgegennahme von Kundengeldern im Namen von TokenPay oder missbräuchliche Markennutzung – berechtigen das Unternehmen zur sofortigen Beendigung der Partnerschaft ohne vorherige Abmahnung.
(7) Bei Reputationsschädigung oder unzureichender Verifizierung ist das Unternehmen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
§ 12 Haftung
(1) Der Partner stellt das Unternehmen, die TokenPay-Unternehmensgruppe, deren Organe, Mitarbeiter und Geschäftspartner von sämtlichen Schäden, Verlusten, Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) und Verbindlichkeiten frei, die entstehen aus:
der Nutzung oder Nichtnutzung des Serviceangebots durch den Partner oder vermittelte Kontakte,
Verstößen des Partners gegen diese Vereinbarung einschließlich des Anhangs 1,
Verletzungen von Rechten Dritter durch den Partner, einschließlich Datenschutz und Schutzrechten,
eigenem Marketing des Partners, irreführenden oder nicht freigegebenen Aussagen oder der Nichterfüllung der Informationspflichten gegenüber Kontakten gemäß § 16.
Die Freistellung setzt voraus, dass der Partner die zugrunde liegenden Umstände zu vertreten hat. Das Unternehmen unterrichtet den Partner unverzüglich über eine Inanspruchnahme und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche.
(2) Das Serviceangebot und TokenPay werden ohne Gewähr ständiger Verfügbarkeit bereitgestellt. Das Unternehmen ist bemüht, die Verfügbarkeit aufrechtzuerhalten, übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung.
(3) Das Unternehmen haftet gegenüber dem Partner nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vor; in letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Gesamthaftung des Unternehmens ist, soweit gesetzlich zulässig, auf die Summe der Provisionen begrenzt, die der Partner in den drei (3) Kalendermonaten vor dem schädigenden Ereignis erhalten hat. Sollte diese Begrenzung im Einzelfall, insbesondere bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), unwirksam sein, gilt anstelle des vorstehenden Betrags diejenige nach dem Gesetz nächst zulässige, betragsmäßig niedrigste Haftungsbegrenzung als vereinbart. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für die zwingende gesetzliche Haftung.
(5) Der Partner ist verpflichtet, entstandene Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu mindern. Unterlässt er zumutbare Minderungsmaßnahmen, trägt er den entsprechenden Teil des Schadens.
(6) Ein Anspruch des Partners auf Entschädigung bei Beendigung dieser Vereinbarung besteht nicht.
(7) Soweit gesetzlich zulässig, haftet das Unternehmen nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, Reputationsschäden, Datenverlust oder technischen Störungen.
(8) Ansprüche gegen das Unternehmen verjähren – soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund – innerhalb eines (1) Jahres ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers, spätestens jedoch drei Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für die zwingende gesetzliche Haftung; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit und solange diese auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignis, dessen Eintritt oder Auswirkungen auch unter Anwendung angemessener Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Terror- und Sabotageakte, Aufruhr, hoheitliche Maßnahmen und Embargos, Arbeitskämpfe mit Ausnahme solcher im eigenen Betrieb der betroffenen Partei, Ausfälle der Energieversorgung oder Telekommunikation, großflächige Störungen des Internets oder öffentlicher Blockchain-Netzwerke sowie der Ausfall wesentlicher Vorlieferanten oder TokenPay-Finanzpartner, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 jeweils erfüllt sind.
(3) Die betroffene Partei wird für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von ihren hiervon betroffenen Leistungspflichten frei. Höhere Gewalt befreit das Unternehmen insbesondere für die Dauer ihres Vorliegens von der Verpflichtung zur Bereitstellung des Serviceangebots.
(4) Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich in Textform über den Eintritt, die voraussichtliche Dauer und die absehbaren Auswirkungen der höheren Gewalt sowie über deren Wegfall. Das Unternehmen kann eine solche Mitteilung auch über seinen Webauftritt oder das Serviceangebot vornehmen.
(5) Die betroffene Partei ergreift angemessene Maßnahmen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu begrenzen, und nimmt die Erfüllung ihrer Pflichten unverzüglich nach deren Wegfall wieder auf.
(6) Dauert die höhere Gewalt länger als sechzig (60) Kalendertage ununterbrochen an, ist jede Partei berechtigt, die von der Beeinträchtigung betroffenen Leistungen oder diese Vereinbarung mit einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen in Textform zu kündigen. Bereits entstandene Provisionsansprüche des Partners bleiben unberührt.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die die offenlegende Partei als vertraulich kennzeichnet oder die nach Art der Information oder den Umständen der Offenlegung nach vernünftigem Ermessen als vertraulich anzusehen sind. Hierzu zählen insbesondere Geschäfts- und Vertriebspläne, technische Spezifikationen und Quellcode, Finanz-, Preis- und Provisionsregelungen, Kunden-, Kontakt- und Partnerdaten, Sicherheitsinformationen sowie interne Prozesse und Know-how, jeweils unabhängig von der Form ihrer Verkörperung.
(2) Die empfangende Partei nutzt vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung und wendet zu deren Schutz mindestens diejenige Sorgfalt an, die sie für eigene vertrauliche Informationen vergleichbarer Bedeutung anwendet, mindestens jedoch die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt.
(3) Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur solchen Organmitgliedern, Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen sowie rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Beratern zugänglich machen, die diese Informationen zur Durchführung dieser Vereinbarung kennen müssen (Grundsatz „need to know“) und die zu einer mindestens gleichwertigen Vertraulichkeit verpflichtet sind. Für deren Verhalten haftet die empfangende Partei wie für eigenes Verhalten.
(4) Eine darüber hinausgehende Offenlegung ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Partei in Textform oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung zulässig. Im Fall einer gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungspflicht unterrichtet die offenlegende Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab und beschränkt die Offenlegung auf das erforderliche Maß.
(5) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die (a) bei Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind, (b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, (c) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren, (d) von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden oder (e) von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
(6) Durch die Offenlegung vertraulicher Informationen werden keine Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigem geistigen Eigentum übertragen oder eingeräumt. Ein Nachbau (Reverse Engineering) über den vertraglich vorgesehenen Zweck hinaus ist unzulässig.
(7) Nach Beendigung dieser Vereinbarung gibt die empfangende Partei sämtliche vertraulichen Informationen sowie deren Kopien auf Verlangen unverzüglich zurück oder löscht sie dauerhaft und bestätigt dies auf Anfrage in Textform. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie routinemäßig erstellte Datensicherungen bleiben unberührt; für insoweit aufbewahrte Informationen gilt die Vertraulichkeitspflicht fort.
(8) Die Vertraulichkeitspflicht gilt zehn (10) Jahre über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus, sofern nicht gesetzlich längere Pflichten bestehen.
(9) Beide Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im rechtlich zulässigen Umfang zur Einhaltung dieser Vertraulichkeitspflichten.
§ 15 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und sonstige anwendbare Datenschutzvorschriften.
(2) Der Partner ist in der Regel selbstständiger Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für personenbezogene Daten, die er von Kontakten erhebt. Das Unternehmen ist Verantwortlicher für Partner-Informationen und die Provisionsabwicklung.
(3) Erfordert die Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
(4) Eine Weitergabe an TokenPay-Finanzpartner oder KYC-Anbieter setzt die erforderlichen Einwilligungen oder sonstigen Rechtsgrundlagen der betroffenen Personen voraus.
(5) Die Parteien unterstützen sich wechselseitig bei der Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei der Wahrnehmung von Betroffenenrechten, bei der Erfüllung von Melde-, Nachweis- und Informationspflichten sowie bei etwaigen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Die Parteien unterrichten einander unverzüglich über sie betreffende Vorfälle mit Bezug zu dieser Vereinbarung.
(6) Im Übrigen richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kontakten und Kunden im Verantwortungsbereich des Unternehmens nach der Datenschutzerklärung für Kunden.
§ 16 Plattformrolle, Finanzpartner, Informationspflichten
(1) TokenPay ist kein reguliertes Finanzinstitut. Finanzdienstleistungen werden durch TokenPay-Finanzpartner erbracht.
(2) Das Unternehmen verwahrt keine Kundengelder (nicht-verwahrend/non-custodial). Der Partner ist nicht berechtigt, Kundengelder im Namen des Unternehmens entgegenzunehmen.
(3) Der Partner unterrichtet Kontakte über wesentliche Risiken – insbesondere im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten und Stablecoins – sachgerecht und ohne Verharmlosung. Er erbringt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung, sofern der Partner nicht explizit über die hierzu notwendigen Lizenzen bzw. Erlaubnisse verfügt.
(4) Der Partner hat bei der Vermittlung dafür Sorge zu tragen, dass Kontakte angemessen auf die geltenden Kunden-AGB und die dort enthaltenen Risikohinweise hingewiesen werden können, ohne verbindliche Zusagen über Kosten, Wechselkurse, Bearbeitungszeiten oder Kundenannahme abzugeben.
§ 17 Laufzeit, Kündigung und Fortgeltung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Beide Parteien können diese Vereinbarung ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende in Textform kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Vereinbarung, Compliance-Verstößen, Reputationsschäden, fehlgeschlagener Verifikation oder Insolvenz des Partners.
(4) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder erheblicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist das Unternehmen berechtigt, Provisionsauszahlungen auszusetzen und diese Vereinbarung außerordentlich zu kündigen.
(5) Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Erlaubnis zum Vertrieb. Der TokenPay-Account wird geschlossen. Die Markennutzung endet (§ 8 Abs. 5).
(6) Ein Anspruch des Partners auf Entschädigung, Herausgabe vermittelter Kontaktdaten oder nachträgliche Provision für nach Beendigung entstehende Geschäfte besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig. Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB oder in dessen entsprechender Anwendung besteht nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(7) Unabhängig von der Beendigung gelten fort: § 10 (fällige Provisionen), § 12 (Haftung und Freistellung), § 14 (Vertraulichkeit), § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 2 (Streitbeilegung) sowie Anhang 1, soweit einschlägig.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden ausschließlich durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) entschieden. Schiedsort ist Frankfurt am Main. Schiedssprache ist Deutsch. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit zulässig.
(3) Vor Einleitung eines Schiedsverfahrens verpflichten sich die Parteien, die Streitigkeit mindestens dreißig (30) Kalendertage in partnerschaftlichen Verhandlungen beizulegen.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Operative Mitteilungen genügen in Textform (§ 126b BGB, E-Mail).
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke; anstelle der lückenhaften Regelung gilt diejenige angemessene Regelung als vereinbart, die die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
(6) Der Partner darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens abtreten.
(7) Das Unternehmen ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung im Wege der Betriebsübertragung oder Rechtsnachfolge zu übertragen.
(8) Für einstweiligen Rechtsschutz und einstweilige Verfügungen ist – soweit zulässig – das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig.
Anhang 1 – TokenPay Partner Verhaltenskodex (Code of Conduct)
Verbindlicher Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für TokenPay Partner.
Präambel
TokenPay arbeitet mit unabhängigen Vertriebs-Partnern zusammen, die Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen bei internationalen Zahlungs- und Transferlösungen unterstützen.
Unsere Vertriebs-Partner sind ein wichtiger Bestandteil unseres Netzwerks. Sie tragen dazu bei, neue Geschäftsmöglichkeiten zu identifizieren, Kontakte herzustellen und Kunden bei der Suche nach geeigneten Lösungen zu unterstützen.
Dieser Verhaltenskodex definiert die Grundsätze, Erwartungen und Regeln für eine professionelle, transparente und regelkonforme Zusammenarbeit zwischen TokenPay und seinen Vertriebs-Partnern.
Die Einhaltung dieses Verhaltenskodex ist Voraussetzung für die Teilnahme am TokenPay Partnerprogramm.
1. Unsere Grundsätze
Als TokenPay Partner verpflichtest Du Dich:
ehrlich, transparent und professionell zu handeln
Kunden respektvoll und fair zu behandeln
geltende Gesetze und Vorschriften einzuhalten
die Reputation von TokenPay zu schützen
vertrauliche Informationen zu schützen
keine irreführenden Aussagen zu treffen
langfristige Kundenbeziehungen über kurzfristige Erfolge zu stellen
Wir erwarten von unseren Partnern, dass sie stets verantwortungsvoll handeln und TokenPay mit Integrität repräsentieren.
2. Rolle des Partners
TokenPay Partner sind unabhängige Geschäftspartner.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind Partner keine:
Mitarbeiter von TokenPay
Vertreter von TokenPay
Finanzberater von TokenPay
Rechtsberater von TokenPay
Steuerberater von TokenPay
Compliance-Beauftragte von TokenPay
Partner dürfen potenzielle Kunden vorstellen und über die von TokenPay angebotenen Lösungen informieren.
Partner dürfen jedoch keine verbindlichen Zusagen oder Entscheidungen im Namen von TokenPay treffen.
3. Was Partner tun dürfen
Partner dürfen:
potenzielle Kunden an TokenPay vermitteln
offizielle TokenPay-Unterlagen weitergeben
Kundenbedürfnisse mit TokenPay besprechen
Kontakte und Geschäftsmöglichkeiten herstellen
Meetings und Gespräche vermitteln
allgemeine Informationen über TokenPay bereitstellen
ihre Partnerschaft mit TokenPay kommunizieren
4. Was Partner nicht tun dürfen
Partner dürfen nicht:
Rechtsberatung anbieten, sofern keine Eintragung als Anwalt vorhanden ist
Steuerberatung anbieten, sofern keine Eintragung als Steuerberater vorhanden ist
Finanzberatung anbieten, sofern keine Lizenz vorhanden ist
Anlageberatung anbieten, sofern keine Lizenz vorhanden ist
regulatorische Beratung anbieten, sofern keine Eintragung als Anwalt vorhanden ist
Verträge im Namen von TokenPay abschließen
Kundengelder entgegennehmen
Zahlungen im Namen von TokenPay verarbeiten
Zusagen über Preise oder Gebühren machen
Zusagen über Wechselkurse machen
Zusagen über Bearbeitungszeiten machen
Zusagen über die Verfügbarkeit von Dienstleistungen machen
Zusagen über die Annahme von Kunden machen
Garantien oder Erfolgsversprechen abgeben
regulatorische Genehmigungen oder Lizenzen behaupten, die nicht ausdrücklich von TokenPay bestätigt wurden
Partner dürfen keine Aussagen treffen, die als Garantie, Zusicherung, regulatorische Bestätigung, rechtliche Bewertung oder verbindliche Leistungszusage verstanden werden könnten.
5. Kommunikationsrichtlinien
Partner verpflichten sich zu einer sachlichen, wahrheitsgemäßen und ausgewogenen Kommunikation.
Alle Aussagen gegenüber Kunden, Interessenten oder Geschäftspartnern müssen fair, nachvollziehbar und nicht irreführend sein.
Aussagen zu Kosten und Gebühren
Folgende Aussagen sind unzulässig:
„TokenPay ist immer günstiger als Banken.“
„TokenPay bietet die niedrigsten Gebühren am Markt.“
„Mit TokenPay sparen Sie garantiert Geld.“
„TokenPay reduziert Ihre Kosten garantiert um einen bestimmten Prozentsatz.“
Zulässige Aussagen sind beispielsweise:
„In vielen Fällen können internationale Zahlungen effizienter und kostengünstiger abgewickelt werden.“
„Die tatsächlichen Kosten hängen vom jeweiligen Anwendungsfall ab.“
Aussagen zu Wechselkursen
Folgende Aussagen sind unzulässig:
„TokenPay bietet immer den besten Wechselkurs.“
„Dieser Wechselkurs ist garantiert.“
„Sie erhalten immer den dargestellten Kurs.“
Zulässige Aussagen sind beispielsweise:
„Verfügbare Wechselkurse hängen von Marktbedingungen, Währungen, Partnern und dem jeweiligen Transaktionsprofil ab.“
Aussagen zu Geschwindigkeit
Folgende Aussagen sind unzulässig:
„Überweisungen erfolgen immer sofort.“
„Ihre Zahlung wird garantiert innerhalb weniger Minuten ausgeführt.“
„TokenPay garantiert Same-Day-Transfers.“
Zulässige Aussagen sind beispielsweise:
„Viele Transaktionen können deutlich schneller abgewickelt werden als bei traditionellen Verfahren.“
„Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Land, den beteiligten Partnern und erforderlichen Prüfungen ab.“
Aussagen zu Regulierung und Lizenzen
Partner dürfen ausschließlich solche regulatorischen Aussagen treffen, die von TokenPay ausdrücklich freigegeben wurden.
Insbesondere dürfen Partner nicht behaupten:
„TokenPay ist weltweit reguliert.“
„TokenPay besitzt in jedem Land eine Lizenz.“
„TokenPay ist vollständig reguliert.“
„Alle Dienstleistungen sind weltweit verfügbar.“
Stattdessen sollte kommuniziert werden:
„Die Verfügbarkeit von Dienstleistungen hängt von regulatorischen Anforderungen, Ländern und Partnern ab.“
Aussagen zu Kundenannahme
Folgende Aussagen sind unzulässig:
„Ihr Unternehmen wird auf jeden Fall akzeptiert.“
„Diese Transaktion wird garantiert genehmigt.“
„Das bekommen wir sicher durch.“
„Compliance ist kein Problem.“
Zulässige Aussagen sind beispielsweise:
„Jede Anfrage wird individuell geprüft.“
„Die finale Entscheidung erfolgt durch die zuständigen Prüf- und Compliance-Prozesse.“
Aussagen zu Stablecoins und digitalen Vermögenswerten
Partner dürfen keine Aussagen treffen, die Risiken verharmlosen oder verschweigen.
Insbesondere unzulässig sind:
„Stablecoins sind risikofrei.“
„Kryptowährungen sind vollkommen sicher.“
„Digitale Vermögenswerte unterliegen keinen regulatorischen Risiken.“
„Stablecoins funktionieren überall ohne Einschränkungen.“
Zulässig sind beispielsweise:
„Digitale Vermögenswerte können je nach Land und Anwendungsfall unterschiedlichen regulatorischen Anforderungen unterliegen.“
6. Compliance und Integrität
TokenPay legt höchsten Wert auf Compliance und Integrität.
Partner verpflichten sich insbesondere:
keine Umgehung von KYC-Prozessen zu unterstützen
keine Umgehung von AML-Vorgaben zu unterstützen
keine Umgehung von Sanktionsvorschriften zu unterstützen
keine Umgehung von Embargos zu unterstützen
keine Umgehung von Meldepflichten zu unterstützen
keine falschen Angaben gegenüber Kunden oder TokenPay zu machen
keine Strukturen zur Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter zu unterstützen
keine verdächtigen Transaktionen zu fördern
Verdächtige Sachverhalte oder Compliance-Risiken sind unverzüglich an TokenPay zu melden.
Sanktionen und verbotene Aktivitäten
Folgende Aussagen oder Verhaltensweisen sind ausdrücklich untersagt:
„Wir finden einen Weg um Sanktionen herum.“
„Das kann man über Krypto lösen.“
„Diese Einschränkung können wir umgehen.“
„Dafür benötigen wir keine Compliance-Prüfung.“
„Die Herkunft der Gelder spielt keine Rolle.“
7. Kundenvorstellungen
Partner sollen nur Kunden vorstellen, von deren Seriosität sie nach bestem Wissen ausgehen können.
Partner dürfen keine Kunden vermitteln, bei denen Anhaltspunkte bestehen für:
Geldwäsche
Terrorismusfinanzierung
Sanktionsverstöße
Betrug
Identitätsmissbrauch
Korruption
illegale Finanzdienstleistungen
Bei Zweifeln ist vor einer Vorstellung Rücksprache mit TokenPay zu halten.
8. Vertraulichkeit
Alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Dazu gehören insbesondere:
Kundendaten
Transaktionsinformationen
Preis- und Gebührenmodelle
technische Informationen
interne Prozesse
Provisionsregelungen
Geschäftsstrategien
Diese Informationen dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von TokenPay an Dritte weitergegeben werden.
9. Nutzung der Marke TokenPay
Partner dürfen die Marke TokenPay ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit nutzen.
Partner dürfen:
offizielle Präsentationen verwenden
freigegebene Marketingunterlagen verwenden
ihre Partnerschaft mit TokenPay kommunizieren
Partner dürfen nicht:
irreführende Werbung erstellen
Logos verändern
nicht freigegebene Aussagen veröffentlichen
eigene Leistungsversprechen im Namen von TokenPay machen
Partner dürfen ihre Beziehung zu TokenPay nur korrekt darstellen.
Folgende Aussagen sind unzulässig:
„Ich arbeite für TokenPay.“
„Ich bin Mitarbeiter von TokenPay.“
„Ich vertrete TokenPay offiziell.“
„Ich kann Entscheidungen für TokenPay treffen.“
„Ich kann Kunden im Namen von TokenPay freigeben.“
Zulässige Aussagen sind beispielsweise:
„Ich bin unabhängiger Partner von TokenPay.“
„Ich arbeite mit TokenPay zusammen.“
„Ich kann den Kontakt zu TokenPay herstellen.“
10. Marketingmaterialien
Alle Marketing-, Vertriebs- und Präsentationsunterlagen, die den Namen TokenPay, das TokenPay-Logo oder Aussagen über TokenPay enthalten, müssen vor ihrer Veröffentlichung von TokenPay freigegeben werden, sofern sie nicht von TokenPay selbst bereitgestellt wurden.
Partner dürfen keine eigenen:
Leistungsversprechen
regulatorischen Aussagen
Fallstudien
Erfolgszahlen
veröffentlichen, sofern diese nicht ausdrücklich von TokenPay bestätigt wurden.
11. Lead- und Kundenmanagement
Partner verpflichten sich, potenzielle Kunden über die von TokenPay vorgesehenen Prozesse einzureichen.
TokenPay entscheidet über:
die Zuordnung von Opportunities
die Anerkennung einer Vermittlung
die Provisionsberechtigung
die Kundenbetreuung
Die finale Entscheidung über die Zusammenarbeit mit einem Kunden liegt stets bei TokenPay und den beteiligten Partnerinstitutionen.
12. Identitäts- und Unternehmensprüfung
TokenPay kann Partner jederzeit auffordern, Informationen zur Identitäts- oder Unternehmensprüfung bereitzustellen.
Hierzu können gehören:
Identitätsnachweise
Handelsregisterauszüge
Nachweise wirtschaftlich Berechtigter
Steuerinformationen
Adressnachweise
Die Verweigerung notwendiger Prüfungen kann zur Aussetzung oder Beendigung der Partnerschaft führen.
13. Interessenkonflikte
Partner verpflichten sich, mögliche Interessenkonflikte offenzulegen.
Insbesondere dann, wenn:
konkurrierende Interessen bestehen
persönliche Vorteile die Objektivität beeinflussen könnten
bestehende Kundenbeziehungen betroffen sind
14. Provisionszahlungen
Provisionsregelungen werden im jeweiligen Partnervertrag geregelt.
TokenPay kann Provisionszahlungen zurückhalten oder aussetzen, wenn:
Betrug vermutet wird
falsche Angaben gemacht wurden
Compliance-Prüfungen erforderlich sind
gesetzliche Anforderungen dies verlangen
15. Verstöße
Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex können folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
Verwarnung
vorübergehende Sperrung
Aussetzung von Provisionszahlungen
Beendigung der Partnerschaft
rechtliche Schritte
Als schwerwiegende Verstöße gelten insbesondere:
irreführende Aussagen gegenüber Kunden
falsche regulatorische Aussagen
Zusicherungen oder Garantien ohne Autorisierung
Umgehung von Compliance-Anforderungen
Unterstützung sanktionierter Aktivitäten
Annahme oder Weiterleitung von Kundengeldern im Namen von TokenPay
missbräuchliche Verwendung der Marke TokenPay
Schwerwiegende Verstöße können zur sofortigen Beendigung der Partnerschaft ohne vorherige Verwarnung führen.
16. Zustimmung
Mit der Teilnahme am TokenPay Partnerprogramm bestätigt der Partner, diesen Verhaltenskodex gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
Unser gemeinsames Ziel ist eine professionelle, vertrauensvolle und langfristige Zusammenarbeit zum Nutzen aller Beteiligten.
